Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Die Vereinigung international tätiger Privat-Detektive (VID) ist
eine juristische Person im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches. Gemäss den ersten Statuten wurde der
Berufsverband am 30. April 1966 gegründet und im Handelsregister
Basel-Stadt eingetragen (seit November 2012 in Baselland).

Art. 2 Der Sitz des Vereins ist an der Grundackerstr. 20A in CH-4414
Füllinsdorf, Kanton Baselland.

Art. 3 Die Vereinigung international tätiger Privat-Detektive bezweckt:
Die Wahrung und Vertretung der Berufsinteressen
Die Förderung der Weiterbildung und der fachlichen
Unterstützung Sauberkeit in der Berufsausübung und Bekämpfung
aller dem Ansehen des Berufsstandes schadenden Auswüchse
Die Pflege der Loyalität und die Förderung der Kameradschaft
unter den Mitgliedern
Die Förderung einer kollegialen Zusammenarbeit und den
fachlichen Informationsaustausch unter den Mitgliedern
Der Verband bezweckt im Weiteren, die Dienstleistungen im Bereich
der Wirtschaft, Versicherungen und Banken, des Rechtswesens, des
Mediengeschäfts, der Behörden und Organisationen sowie
Privatpersonen qualitativ zu verbessern.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Der Verband unterscheidet zwischen passiven und aktiven
Mitgliedern.

Art. 5 Als passive Mitglieder (ohne Stimmberechtigung) werden
Interessenten/innen aufgenommen, die sich aus persönlichen oder
beruflichen Gründen dem Detektivgewerbe verbunden fühlen und
sich motivierend in die Vereinigung einbringen wollen.

Art. 6 Als aktive Mitglieder werden Interessenten/innen aufgenommen, die eine fundierte Ausbildung zum Beruf Privatdetektiv/in oder eine entsprechende polizeiliche Ausbildung absolviert haben. Ebenfalls beitreten können Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung, z.B. im Sicherheitsgewerbe oder Personen und Unternehmen mit langjähriger Berufserfahrung.

Art. 7 Die Mitgliedschaft in der Vereinigung international tätiger Privatdetektive soll ein Symbol für das Vertrauen, die Treue und die Zusammengehörigkeit des Mitgliedes gegenüber der Verbandsgemeinschaft darstellen. Auch ist jedes Mitglied verantwortlich für die Wahrung von Recht und Ethik in der Gemeinschaft. In der Öffentlichkeit ist jedes Mitglied ein wichtiger Bestandteil unserer Etikette und stellt einen gerechten, loyalen, gepflegten, unbestechlichen und disziplinierten Menschen dar, welcher sowohl durch seine Taten als auch durch sein Fachwissen überzeugt. Mit dem Beitritt zur VID anerkennt das neue Mitglied verbindlich die Statuten/Satzung. Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen vom Vorstand ausgestellten Ausweis.

Art. 8 Ein Verstoß gegen die allgemein gültigen Gesetze und ethischen Normen wird mit einem unehrenhaften Ausschluss aus dem Verband geahndet. In nicht eindeutigen Fällen entscheidet das eindeutige Mehr des Vorstandes. Ein Rekurs kann nicht eingereicht werden.

Aufnahmebedingungen für Passivmitglieder:
Wille, sich motivierend im Verband einzubringen
Berufliche und/oder familiäre Zugehörigkeit zum Verband
Mindestens 18 Jahre alt
Guter Leumund, keine Vorstrafen in kriminellen Delikten

Aufnahmebedingungen für Aktivmitglieder:
Fundierte Ausbildung oder langjährige Berufserfahrung (siehe II.
Artikel 6)
Einwandfreier Leumund, keine Vorstrafen in kriminellen Delikten
Mindestens 18 Jahre alt

Aufnahmebedingungen für Unternehmer/innen:
Eintrag des Unternehmens im Handelsregister, bzw. gültige
Gewerbeerlaubnis
Einwandfreier Leumund, keine Vorstrafen in kriminellen Delikten
Mindestens 18 Jahre alt
Ernennung von

Ehrenmitgliedern:
Wird über Wahl durch den Vorstand beschlossen

Art. 9 Die Aufnahme erfolgt über ein schriftliches Beitrittsgesuch.
Dieses kann über das Sekretariat des Verbandes angefordert oder
unkompliziert auf der Homepage des Verbandes heruntergeladen
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung
eines Gesuches kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod

Art. 10 Der Vereinsaustritt ist jeweils per Datum der ordentlichen
Generalversammlung möglich. Das Austrittschreiben muss
mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den
Präsidenten gerichtet werden. Der Vorstand kann jederzeit ohne
Grundangabe ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
Ausschlussgründe sind insbesondere ein Verstoß gegen den
Ehrenkodex, unehrenhaftes Verhalten und wenn ein Mitglied
absichtlich oder fortgesetzt trotz Mahnungen seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt.
Nach dem Ausscheiden aus dem Verband ist das ehemalige Mitglied
von jeglichen Rechten und Pflichten entbunden.

Der VID-Ausweis ist unaufgefordert und unverzüglich abzugeben.

Art. 11 Die Vereinigung international tätiger Privat-Detektive beschafft
sich die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel durch
Erhebung eines Jahresbeitrages der Mitglieder, über Einholen von
Sponsoren oder den Erhalt von Spenden.

Mitgliederbeiträge:
Art. 12 Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden laufend vom Vorstand
überprüft und können jährlich angepasst werden. Dabei wird wie folgt unterteilt:
Passivmitgliedschaft
Aktivmitgliedschaft
Aktivmitgliedschaft für Unternehmen
Ehrenmitgliedschaft
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres bis
zum 1. Mai zu bezahlen.

Ehrenmitglieder und die jeweiligen Mitglieder
des Vorstandes sind beitragsfrei.

III. Organisation

Art. 13 Die Organe des Verbandes sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren

Art. 14 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
Festlegung der Jahresmitgliedsbeiträge
Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
Änderung der Statuten/Satzung und die Auflösung des Vereins
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Festsetzung eines allfälligen Arbeitshonorars, Sitzungsspesen oder
den Erlass vom Jahresbeitrag für die Vorstandsmitglieder


Art. 15 Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich innerhalb
von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt. Das
Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.
Weitere Generalversammlungen finden statt, so oft dies im Interesse
des Verbandes erforderlich erscheint. Die Einberufung einer
ausserordentlichen Generalversammlung kann auch von einem
Verbund von mind. 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes erlangt werden.
Der Vorstand bestimmt den Versammlungsort und das Datum. Für die
Generalversammlung ist den Mitgliedern spätestens 1 Monat im
Voraus schriftlich eine Einladung mit Traktandenliste zuzustellen.
Die Einladung kann ebenfalls über die elektronischen Medien
erfolgen. Anträge für weitere
Traktanden sind dem Präsidenten spätestens 14 Tage vor der
Versammlung einzureichen.

Art. 16 Bei den Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute
Mehr der Anwesenden. Ein Beschluss betreffend die Auflösung des
Vereines oder der Abänderung der Statuten/Satzung bedarf zu seiner
Gültigkeit jedoch einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, außer wenn
mindestens ein Drittel der anwesenden Wahlberechtigten geheime
Beschlussfassung verlangen. Stellvertretung an der
Generalversammlung ist ausgeschlossen.

Art. 17 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Positionen, namentlich
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Kassier
dem Protokollführer
3 Beisitzer
Die Anzahl der Beisitzer kann je nach Bedarf um eine Stelle erweitert
oder reduziert werden.

Art. 18 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Will sich ein Vorstandsmitglied nicht mehr zur Wahl stellen, so hat es
dies schriftlich bis mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung
dem Präsidenten mitzuteilen. Im Falle eines Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern sind Ersatzwahlen durchzuführen. Das
Ersatzmitglied tritt in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer
nachgewiesenen Auslagen.

Art. 19 Der Vorstand führt den Verband gemäß seinen Zielsetzungen
und vertritt ihn nach außen.

Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen
des Verbandes übertragen sind.
Der Verband wird durch den Präsidenten bzw. den Vizepräsidenten
nach aussen vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident von
seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch macht, wenn der Präsident
verhindert ist.

Art. 20 Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
Ausführen der Beschlüsse der Generalversammlung
Aufstellen und Durchführen des Programms
Erstellen einer Geschäftsordnung
Verwalten des Vereinsvermögens, insbesondere das Aufstellen des
Jahresbudgets und der Jahresrechnung
Führen des Verbandsorganigramms und der Mitgliederliste
Bestimmen von Ausschlüssen von Mitgliedern
Führen und Aktualisieren der VID Homepage
Herausgabe und Inhaltsverantwortung eines Newsletters für alle
Mitglieder
Wichtige Angelegenheiten unterbreitet der Vorstand der
Generalversammlung.

Art. 21 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr. Für
seine Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende gibt den
Stichentscheid.

Art. 22 Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung seines
Präsidenten oder Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Vorstandssitzungen sind auch durchzuführen, wenn dies von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

Art. 23 Die Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren (Kontrollstelle) setzen sich aus zwei Revisoren
zusammen, welche Vereinsmitglieder sein müssen. Gewählt werden
sie von der Generalversammlung.
Die Revisoren sind verpflichtet, die ihnen vom Vorstand vorgelegte
Jahresrechnung zu prüfen und an der nächsten Generalversammlung
darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Zu diesem Zweck hat ihnen der Vorstand sämtliche gewünschte
Auskünfte zu erteilen und Einblick in alle Rechnungsunterlagen zu
gewähren.

Art. 24 Die Protokollierung
Der Protokollführer (Schriftführer) verfasst über sämtliche
Generalversammlungen und Vorstandssitzungen ein
Beschlussprotokoll. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Verfasser zu
unterzeichnen. 

IV. Gebrauch von Verbandsnamen und -Signet

Art. 25 Um Missbrauch von Namen und Signet des Verbandes
Vereinigung international tätiger Privat
Detektive zu verhindern gelten folgende Regelungen:
Darf von jedem Mitglied auf der persönlichen Geschäftskarte und
seinen Geschäftsdrucksachen verwendet werden
Darf von Unternehmen auf allen Geschäftsdrucksachen verwendet
werden. Der genaue Wortlaut ist: „Partnerunternehmen…“ oder
“Mitglied… der Vereinigung international tätiger Privat-Detektive
(VID)“ und darf ausschließlich so verwendet werden.

V. Statutenrevisionen

Art. 26 Abänderungen dieser Statuten/Satzung können vom
Verbandsvorstand beschlossen werden, dürfen jedoch dem Verband
nicht schaden und dürfen den Sinn des Verbandes nicht verändern.
Zur Statutenänderung ist die Mehrheit von drei Viertel sämtlicher
Vorstandsmitglieder erforderlich.
Über Statutenrevisionen müssen alle Verbandsmitglieder innert 14
Tagen schriftlich informiert werden. Einsprachen durch
Verbandsmitglieder sind 2 Monate möglich.

VI. Unterschriftsberechtigung

Art. 27 Zeichnungsberechtigt sind im Verband alle
Vorstandsmitglieder die zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung
einem Sektor aktiv vorstehen.

Die Berechtigung über die einzelnen Leistungen sind in der
Geschäftsordnung geregelt.

VII. Auflösung des Verbandes

Art. 28 Die Auflösung des Verbandes kann nur vom Vorstand
eingeleitet und danach durch die Generalversammlung beschlossen
werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder erforderlich.


Art. 29 Die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens wird
durch Beschlussfassung durch die Generalversammlung bestimmt.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 30 Die vorliegenden Statuten/Satzung ersetzen die Statuten vom
24. April 1982 und wurden durch die ausserordentliche
Generalversammlung vom 27. Oktober 2012 angenommen und sind
mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Statuten vom 24. April 1982 sind aufgehoben.
Für die Anpassung gemäss Beschluss der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 27. Oktober 2012 in
Bad Herrenalb:


Der Präsident Peter Schelker

Der Vizepräsident und Aktuar Olaf Köster

Vereinigung international tätiger Privat-Detektive ( V I D ), Bad
Herrenalb (D), 27.10.2012

Union of internationally active Private-Detectives ( U I D ), Bad
Herrenalb (D), 27.10.2012

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